Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Vertragsgegenstand / allgemeine Pflichten
Der Lieferant beliefert den Abnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages zum vereinbarten Tarif außerhalb der Grundversorgung mit Strom, nämlich mit Netzstrom und weiterem Strom, der in den oben ausgewiesenen örtlichen Stromerzeugungsanlagen und Speichern (im Folgenden Anlagen) erzeugt bzw. abgegeben wird.
Der Strom wird als Drei-Phasen-Wechselstrom bereitgestellt in gleicher Art und Qualität wie bei der Entnahme aus dem öffentlichen Niederspannungsnetz in Deutschland und nach Maßgabe der hierfür einschlägigen Normen vorgeschrieben, wobei der Strom aus den Anlagen auch nur auf einer Phase abgegeben werden kann. Je Phase wird netzsynchroner Wechselstrom (Haushaltsstrom) mit einer Frequenz von etwa 50 Hz und einer Spannung von etwa 230 V bereitgestellt.
Der Abnehmer ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Lieferanten zu decken. Hiervon ausgenommen sind Notstromanlagen. Den Parteien ist bekannt, dass die Energieproduktion der Anlagen nicht ausreicht, um den Abnehmer zu jeder Zeit vollumfänglich zu versorgen. Findet ein Stromverbrauch zu Zeiten statt, in denen die Anlage(n) keinen oder nicht ausreichenden Strom liefert(/n), erfolgt die Versorgung durch den Lieferanten aus weiteren Quellen (Strom aus dem öffentlichen Netz).
Die Elektrizität wird nur für den eigenen Verbrauch (Letztverbrauch) an der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an andere Verbrauchsstellen oder Weiterüberlassung an Dritte bedarf gesonderter Vereinbarung.
2. Entgelt
Das Entgelt für die Belieferung setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Entgelt für den verbrauchten Strom (Strompreis).
Für den Strompreis werden für den vor Ort erzeugten Strom (Solarstrom) und den aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom (Netzstrom) unterschiedliche Tarife vereinbart.
Der Lieferant sichert zu, dass der Tarif für den Solarstrom für die ersten 5 Lieferjahre unverändert bleibt. Der Tarif für den Netzstrom wird jährlich überprüft und an die Einkaufspreise des Lieferanten angepasst. Es gelten die Regelungen der Ziffer 9 entsprechend.
Soweit das Entgelt für den verbrauchten Strom an den Grundversorgungstarif gekoppelt ist, ändert sich der Strompreis nach Maßgabe des öffentlich bekanntgegebenen Tarifs des Grundversorgers jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem der Grundversorgungstarif sich ändert. Der Lieferant teilt dem Abnehmer die Tarifänderung unverzüglich nach Bekanntgabe mit. Ist die Koppelung an einen anderen Tarif oder einen Index vereinbart, gilt dies entsprechend.
Das Entgelt für den Grundpreis berechnet sich pro Monat zu dem oben angegeben Betrag. Ergeben sich aus den Abrechnungszeiträumen nicht volle Monate, so berechnet sich der Grundpreis für diese Monate nach dem Verhältnis der von dem Abrechnungszeitraum umfassten Tage des Monats zu den vollen Tagen des Monats.
Die Entgelte enthalten sämtliche Steuern, öffentlichen Abgaben und Umlagen. Für den Netzstrom sind dies neben der gesetzlichen Mehrwertsteuer derzeit staatlich regulierte Strompreisbestandteile (Kosten der Netznutzung), Konzessionsabgabe, KWK-Umlage, § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage gemäß § 17 EnWG, Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV, Wasserstoffumlage gemäß § 118 Abs. 6 EnWG.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Vertragsabschluss hinzukommende oder sich erhöhende Steuern, öffentliche Abgaben und Umlagen im Verfahren gemäß Ziff. 9 auf das Entgelt aufzuschlagen. Bei nach Vertragsabschluss entfallenden oder sich wesentlich verringernden öffentlichen Abgaben und Umlagen kann der Abnehmer eine entsprechende Anpassung des Entgeltes verlangen.
Das Entgelt ist zu dem in der Abrechnung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums. Beträgt der Abrechnungszeitraum einen Monat, beträgt die Frist für die Abrechnung drei Wochen. Die Abschlussrechnung wird spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses gestellt.
Der Lieferant ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen für die erwartungsgemäß verbrauchte Menge Elektrizität zu verlangen. Diese sind jeweils am Anfang des Monats fällig, für den die Abschlagszahlung gezahlt wird. Die Abschlagszahlung wird vom Lieferanten auf Basis der Ertragsprognose der Anlage und der bekannten Verbrauchsdaten des Abnehmers ermittelt, soweit diese nicht bekannt sind nach statistisch ermittelten Lastprofilen und durchschnittlichem Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Abnehmer glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Abschlagszahlungen werden frühestens mit Beginn der Lieferung fällig. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Abnehmer, ist dieses von dem Lieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
Wählt der Abnehmer eine kostenpflichtige Zahlungsweise, so hat er die dafür anfallenden Kosten selbst zu tragen.
Die Zahlungsweise soll auf Verlangen einer Partei geändert werden, wenn dies im Interesse dieser Partei erforderlich und der anderen Partei zumutbar ist.
Solange der Lieferant Förderung für „Mieterstrom" im Sinn von § 21 Absatz 3 EEG in Anspruch nimmt, darf das Entgelt 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten. Überschreitet der Betrag einer Abrechnung diese 90 % des Betrages, der unter Zugrundlegung der Konditionen des örtlichen Grundversorgungstarifs in der Abrechnungsperiode vom Abnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist die Abrechnung auf diese 90 % zu kürzen.
3. Messung, Ablesung, Zutritt und technische Mitwirkung
Die vom Abnehmer verbrauchte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen nach § 3 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) festgestellt. Die Installation, der Betrieb und die Erfassung erfolgen durch den Lieferanten bzw. durch den von ihm zu beauftragenden Betreiber des öffentlichen Energieversorgungsnetzes oder fachkundigen Dritten gem. §§ 5 und 6 MsbG.
Betreibt der Betreiber des öffentlichen Energieversorgungsnetzes die Messeinrichtungen bereits aufgrund unabhängig von diesem Vertrag bestehender Verträge, bleibt er insoweit zuständig, es sei denn der Lieferant fordert eine Kündigung des Messtellenbetriebes. In diesem Fall ist er zur Tragung aller hierdurch entstehenden Kosten und zur Übertragung auf einen fachkundigen Dritten gem. §§ 5 und 6 MsbG verpflichtet.
Die Kosten der Installation der Messtellen und ihres Betriebes sowie der Ablesung sind mit dem Stromentgelt abgegolten. Der Lieferant trägt auch etwaige Mehrkosten im Zuge des Betriebes bereits unabhängig von diesem Vertrag bestehender Messtellen gemäß Ziffer 4.2. Im Übrigen gilt § 11 StromGVV entsprechend.
Der Abnehmer ist verpflichtet, einem Beauftragten des Lieferanten nach Terminvereinbarung Zutritt zu Messeinrichtungen und technischen Einrichtungen zu gestatten, um Ablesungen oder technisch erforderliche Arbeiten durchzuführen. Kann über Termin und/oder Person des Beauftragten kein Einvernehmen erzielt werden, gilt § 9 StromGVV entsprechend.
Unabhängig von den vorstehend geregelten Pflichten des Lieferanten kann der Abnehmer seine Rechte nach dem MsbG jederzeit mit der Folge ausüben, dass die seinen Strombezug betreffenden Zähler entsprechend zu behandeln sind.
Der Abnehmer ist verpflichtet, Anweisungen des Lieferanten Folge zu leisten, deren Umsetzung zur technischen Sicherheit und zum Betrieb der betriebenen Anlagen erforderlich sind. Unzulässige technische Rückwirkungen der vom Abnehmer angeschlossenen Anlagen ins Netz sind auszuschließen. Soweit nicht vom Lieferanten anders vorgegeben, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, an dessen öffentliches Stromnetz die Verbrauchsstelle unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist.
4. Lieferantenwechsel
Dem Abnehmer steht es frei, den Lieferanten nach Beendigung dieses Vertrages zu wechseln. In diesem Fall wird zum Wirksamwerden der Kündigung die Zählertechnik entsprechend umgestellt und der Strom durch den gewählten Stromversorger oder durch den Grundversorger geliefert.
5. Gewährleistung und Unterbrechung der Elektrizitätslieferung
Der Lieferant ist verpflichtet, dem Abnehmer für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang Strom zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt jedoch nicht soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat und die Energielieferung aus den örtlichen Anlagen nicht gedeckt werden kann oder soweit und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelungen auf die Kundenanlage, durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung des Abnehmers unter den Voraussetzungen des § 19 StromGVV zu unterbrechen und ist in entsprechendem Umfang von der Leistungspflicht befreit, wenn der Abnehmer diesen Vertrag verletzt.
6. Haftung des Lieferanten
Für die Haftungs- und Entschädigungsansprüche aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Leistungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch eine ungenaue oder verspätete Abrechnung stellt in diesem Sinne eine Nichteinhaltung einer vertraglichen Leistung dar.
7. Vertragslaufzeit
Der Vertrag ist für den eingangs als Grundlaufzeit genannten Zeitraum geschlossen.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht von einer Vertragspartei einen Monat vor Ablauf der Laufzeit in Textform gekündigt wird. Hat sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, kann das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Eine Woche nach Zugang der Kündigung des Abnehmers bestätigt der Lieferant die Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.
Das Vertragsverhältnis endet daneben auch dann, wenn der Lieferant den Betrieb der Anlage(n) endgültig einstellt. Er soll dies spätestens drei Monate vor der Einstellung des Betriebes dem Abnehmer schriftlich anzeigen.
Ist der Abnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so endet im Falle der Beendigung des Vertrages über die Miete der versorgten Räume der Stromliefervertrag mit Rückgabe der Räume an den Vermieter unabhängig von der Laufzeit des Stromliefervertrages. Es bedarf hierfür keiner gesonderten Kündigung des Stromliefervertrages. Der Abnehmer hat den Stromlieferanten über die Beendigung des Mietverhältnisses und den Termin der Rückgabe unverzüglich, nachdem ihm der Termin bekannt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Abnehmer ist verpflichtet, dem Lieferanten seine neuen Adressdaten zu Abrechnungszwecken mitzuteilen.
Daneben endet das Vertragsverhältnis, wenn eine der Vertragsparteien dieses aus wichtigem Grund kündigt. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung der oben bestimmten Frist oder eines bestimmten Beendigungszeitpunktes mit angemessener Frist zum gebotenen Zeitpunkt möglich, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus der kündigenden Partei nicht zumutbar ist.
Nicht zumutbar im Sinne des vorstehenden Absatzes ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses insbesondere dann, wenn
- die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Änderung der Rechtslage nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich ist
- die Voraussetzungen des § 21 StromGVV vorliegen.
Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Vertrags- und Tarifänderungen; Sonderkündigungsrecht
Ist infolge schwerwiegender Änderungen äußerer Umstände, die Grundlage dieses Vertrages sind, insbesondere der Rechtslage oder des allgemeinen Strompreisniveaus, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer oder beiden Parteien nur unter Änderung der Konditionen dieses Vertrages zumutbar, so kann die betroffene Partei die erforderliche und angemessene Änderung von der jeweils anderen Partei verlangen, wenn dieser die Änderung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, aller relevanten Umstände, insbesondere der dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden wirtschaftlichen Überlegungen und Kalkulationen sowie der durch den Vertrag angelegten Risikoverteilung zumutbar ist.
Beruft sich der Lieferant auf diese Klausel und gibt er die entsprechende Vertrags- oder Preisänderung, letztere spätestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Preisänderung, dem Abnehmer in Textform mit, verbunden mit einer Begründung und dem Hinweis, dass der Abnehmer ein Sonderkündigungsrecht zur fristlosen Beendigung des Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen habe, wenn er die Vertragsänderung ablehne. Die formell und sachlich ausreichend begründete Änderung wird dann zum angegebenen Zeitpunkt wirksam, wenn der Abnehmer nicht kündigt. Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Mitteilung. Es entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
9. Schlussbestimmungen
Rechtsgestaltende Erklärungen bezüglich dieses Vertrages bedürfen der Textform.
Erfüllungsort für Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Verbrauchsstelle.
10. Streitschlichtung und Verbraucherinformation für Haushaltskunden
Ist der Abnehmer ein Letztverbraucher, der
- die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder
- für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft
(Haushaltskunde nach § 3 Nr. 22 EnWG) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Der Abnehmer kann Beschwerden, die den Vertragsabschluss, die Auslegung des Vertrages, seine Kündigung oder die Qualität der Leistung des Lieferanten betreffen, an diesen direkt richten. Hilft der Lieferant der Beschwerde nicht binnen einer Frist von vier Wochen ab, kann der Abnehmer ein Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG beantragen bei:
Schlichtungsstelle Energie e.V.Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: 030 / 27 57 240 – 0
Fax: 030 / 27 57 240 – 69
E-Mail: [email protected]
Web: www.schlichtungsstelle-energie.de
Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten im Zusammenhang mit der Energielieferung sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 / 22480-500 oder 0180 5 101000 (Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min; Mo.–Fr. 9:00–15:00 Uhr), Fax: 030 / 22480-323, E-Mail: [email protected].
Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie über hierzu verfügbare Angebote erhalten Sie über die Internetseite der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de). Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (www.vzbv.de).